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Bergsportführer und Sozialversicherung

BergsportführerInnen und Sozialversicherung – Was ist zu beachten?

BergsportführerInnen leisten einen wichtigen Beitrag zum sicheren Naturerlebnis in Österreich. Doch ihre Tätigkeit wirft häufig Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung auf. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat hierzu aktuelle Hinweise veröffentlicht, die wir nachfolgend in verständlicher Form zusammenfassen.

Grundprinzipien

In Österreich gilt die sogenannte Pflichtversicherung ex lege. Das bedeutet: Sobald bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht automatisch eine Sozialversicherungspflicht – unabhängig davon, ob jemand angemeldet wird oder nicht.
Zudem kann es zur Mehrfachversicherung kommen, wenn eine Person mehrere Tätigkeiten ausübt (z. B. eine Anstellung und daneben eine selbständige Tätigkeit). Jede dieser Tätigkeiten wird grundsätzlich getrennt versichert, wobei die jeweilige Beitragsgrundlage nur bis zur Höchstgrenze herangezogen werden darf.

Einstufung der Tätigkeit

Ob eine Bergsportführerin oder ein Bergsportführer unselbständig, frei oder selbständig tätig ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die ÖGK unterscheidet vier typische Fallgruppen:

  1. Selbständige Tätigkeit mit PrivatkundInnen
    Wer eigenständig KundInnen akquiriert, Touren plant, eigene Preise festlegt und auf eigene Rechnung arbeitet, gilt in der Regel als Neue Selbständige:r und unterliegt der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).
  2. Selbständige Tätigkeit über Vermittlungsplattformen
    Erfolgt die Kundengewinnung über eine Vermittlerin oder einen Vermittler, aber die Abrechnung weiterhin im eigenen Namen, bleibt die sozialversicherungsrechtliche Einstufung in der Regel gleich: Pflichtversicherung als Neue Selbständige:r nach dem GSVG.
  3. Tätigkeit ohne Einbindung in einen Betrieb
    Wird die Arbeit über ein Reiseunternehmen oder eine Alpinschule vermittelt, die Organisation aber weitgehend selbst übernommen, spricht vieles für eine freie Dienstnehmereigenschaft. In diesem Fall erfolgt die Versicherung nach dem ASVG, § 4 Abs. 4.
  4. Tätigkeit mit Einbindung in einen Betrieb
    Besteht eine enge organisatorische Einbindung, etwa durch Vorgaben des Arbeitgebers, fixe Tourenpläne, Kontrollmechanismen oder Berichtspflichten, liegt meist ein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG vor – also eine klassische Pflichtversicherung als ArbeitnehmerIn.

Fazit

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Bergsportführer:innen hängt stark von der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit ab. Für Auftraggeber:innen empfiehlt es sich, vor Beginn der Zusammenarbeit zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG entsteht. So lassen sich spätere Nachforderungen oder Verwaltungsstrafen vermeiden.

Weitere Informationen und Praxisleitfäden stellt die ÖGK unter
 

www.gesundheitskasse.at

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.794796&version=1742993480

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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