Budgetsanierung und Gebühren
1. BUDGETSANIERUNG
Mit Gesetzesvorhaben wie dem Budgetsanierungsmassnahmengesetz und dem Mittelstandspaket werden erste konkrete steuerliche Maßnahmen des Regierungsprogramms umgesetzt.
1.1 BUDGETSANIERUNGSMASSNAHMENGESETZ 2025
Bereits vier Tage nach Angelobung der neuen Bundesregierung wurden am 7. März 2025 das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 und das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz verabschiedet. Beide Gesetze wurden im Nationalrat ohne Begutachtungsfrist beschlossen. Da einige Änderungen bereits ab April 2025 in Kraft getreten sind, möchten wir Sie über wichtige steuerliche Änderungen informieren.
Verlängerung des Spitzensteuersatzes
Der Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % war grundsätzlich bis zum Jahr 2025 befristet. Dieser Spitzensteuersatz wird nun bis ins Jahr 2029 verlängert.
Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikmodulen waren bis zum 1. Jänner 2026 von der Umsatzsteuer befreit. Durch die Gesetzesänderung wird diese Umsatzsteuerbefreiung mit 1.4.2025 aufgehoben. Wurden Verträge für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren oder Installationen von Photovoltaikmodulen vor dem 7. März 2025 abgeschlossen, diese aber noch nicht ausgeführt, so bleibt die Befreiung für diese Verträge noch bis zum 31.12.2025 aufrecht.
Motorbezogene Versicherungssteuer bei Elektrofahrzeugen
Fahrzeuge mit Elektroantrieb (=CO2-Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für KFZ mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.
Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit € 0,5 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW, pro Monat angesetzt.
Bei PKW mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit € 0,25 bis € 0,45 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 10 kW, pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden € 0,015 bis € 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm, angesetzt.
In der nachstehenden Tabelle finden Sie die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer:
Kilowatt |
Preis / kW |
Kilogramm |
Preis / kg |
für die ersten 35 |
€ 0,25 |
für die ersten 500 |
€ 0,015 |
für die nächsten 25 |
€ 0,35 |
für die nächsten 700 |
€ 0,030 |
darüber hinaus |
€ 0,45 |
darüber hinaus |
€ 0,045 |
Beispiel: PKW: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung lt Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg
Versicherungssteuer nach kW: |
88 kW – 45 kW = |
43 kW |
|
35 kW x € 0,25 = |
€ 8,75 |
|
8 kW x € 0,35 = |
€ 2,80 |
|
Summe |
€ 11,55 |
Versicherungssteuer nach Eigengewicht: |
1645 kg – 900 kg = |
745 kg |
|
500 kg x € 0,015 = |
€ 7,50 |
|
245 kg x € 0,030 = |
€ 7,35 |
|
Summe |
€ 14,85 |
Versicherungssteuer gesamt pro Monat |
|
€ 26,40 |
Versicherungssteuer gesamt pro Jahr |
|
€ 316,80 |
Ebenfalls wurde der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) angepasst.
Die neuen Berechnungsmodelle treten mit 1.4.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden z.B. Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.3.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.
Hinweis: Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen KFZ und Hybridfahrzeugen in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.
Abschaffung der Bildungskarenz
Sowohl das Bildungsteilzeitgeld als auch das Weiterbildungsgeld werden mit 31.3.2025 abgeschafft. Für Personen, deren Bezug von Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.3.2025 begonnen hat, gilt die Vereinbarung für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Das gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz bzw. -teilzeit nachweislich bis 28.2.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.5.2025 beginnt.
Vorläufige Mietpreisbremse
Die jährliche Valorisierung für Mieten in Altbau-, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen wurde für das Jahr 2025 eingefroren. Die nächste Valorisierung erfolgt erst wieder im Jahr 2026.
Sonstige Änderungen ab 1.4.2025
Mit 1.4.2025 steigt die Rechtsgeschäftsgebühr für Wetteinsätze von 2 % auf 5 %. Des Weiteren wird die Tabaksteuer ab dem 1.4.2025 für Zigaretten und für Tabak zum Erhitzen deutlich erhöht. Darüber hinaus wurde der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger (EKB- F) erhöht. Die Maßnahme des EKB-S gilt bis zum 1.4.2030 und die Maßnahme des EKB- F bis 31.12.2029. Auch wurde die Stabilitätsabgabe (ursprünglich „Bankenabgabe“) deutlich erhöht. Zusätzlich zu dieser Erhöhung der Abgabe sind für die Jahre 2025 und 2026 Sonderzahlungen dieser Abgabe vorgesehen.
1.2 Ministerrat beschlieSSt „Mittelstandspaket“
Aufgrund der wirtschaftlich herausfordernden Zeiten für KMU, welche das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft bilden, beschloss am 12.3.2025 der Ministerrat das sogenannte „Mittelstandspaket“. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Dieses Paket umfasst folgende konkrete Maßnahmen:
Erhöhung der Basispauschalierung in zwei Schritten:
Für das Jahr 2025 soll die Umsatzgrenze der Basispauschalierung auf € 320.000 erhöht werden. Zusätzlich soll der Durchschnittssatz von 12 % auf 13,5 % erhöht.
Ab dem Jahr 2026 soll die Umsatzgrenze € 420.000 und der Durchschnittssatz 15 % betragen.
Abschaffung der Belegausdruckpflicht: Für Rechnungen mit einem Bruttobetrag von bis zu € 35 soll die Belegausdruckspflicht entfallen. Es muss allerdings weiterhin – im Zeichen der Betrugsbekämpfung – sichergestellt sein, dass alle Umsätze lückenlos in den Registrierkassen erfasst werden.
NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge: Fahrzeuge der Klasse N1 sollen ab 1.7.2025 von der NoVA befreit sein.
2. GEBÜHREN
2.1 Gerichtsgebühren werden teurer
Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 1. April 2025 werden die Gerichtsgebühren wieder angehoben. Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 % (!). Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (z.B. Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.
Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von € 14.834 auf € 18.251 angehoben.
Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.
2.2 Neuauflage der Gebührenrichtlinien veröffentlicht
Seit 2007 gibt es bereits einen Auslegungsbehelf in Form von Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz 1957. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 1.4.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.
Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31. März 2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw. in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.
Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.
3. SPLITTER
In unserer Rubrik “Splitter“ informieren wir Sie über kleine wichtige Änderungen in diversen Rechtsgebieten.
3.1 Zinsanpassung ab 12.3.2025
Die EZB hat den Leitzins erneut um 0,25 %-Punkte gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt nun 2,03 %. Mit Wirksamkeit ab dem 12.3.2025 ergeben sich daraus folgende Zinssätze gemäß BAO:
wirksam |
Basis- |
Stundungs- |
Aussetzungs- |
Anspruchs- |
Beschwerde-zinsen |
Umsatz- |
Rücker- |
Beihilfen- |
18.09.2024 |
3,03 % |
7,53 % |
5,03 % |
5,03 % |
5,03 % |
5,03 % |
5,03 % |
4,03 % |
18.12.2024 |
2,53 % |
7,03 % |
4,53 % |
4,53 % |
4,53 % |
4,53 % |
4,53 % |
3,53 % |
12.03.2025 |
2,03 % |
6,53 % |
4,03 % |
4,03 % |
4,03 % |
4,03 % |
4,03 % |
3,03 % |
Zinsen unter € 50 werden nicht festgesetzt.
3.2 Omnibus-Regelungen für Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichten
Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Adminsitrationsaufwendungen wurden die sogenannten „omnibus“-Vorschläge gemacht. Das erste Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Anforderungen vor.
Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie für Unternehmen (CSRD):
- Erhöhung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen mit mehr als 000 Mitarbeitende und Umsatzerlöse von mehr als € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio., unabhängig von der Kapitalmarktorientierung.
- Für Unternehmen, die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig wären, wird die Berichtspflicht auf 2027 verschoben.
- Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch langfristig auf Basis einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen.
Geplante Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO:
Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO verpflichtet sind:
- Vollumfängliche Offenlegung von Taxonomieangaben nur noch für Unternehmen mit mehr als € 450 Mio. Umsatzerlösen.
- Unternehmen, die in die CSRD-Berichtspflicht fallen, allerdings weniger als 1.000 Mitarbeitende haben, können freiwillig die Taxonomieinformationen offenlegen.
- Für Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und deren Umsatz € 450 Mio. nicht erreicht, ist die Taxonomieberichterstattung freiwillig.
Geplante Änderungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD):
Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vorgesehen ist:
- Künftig sollen die Sorgfaltspflichten nur noch auf direkte Geschäftsbeziehungen
- Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen, soll entfallen.
- Das Intervall für das Monitoring der Geschäftsbeziehung und der Evaluierung der Effektivität der Maßnahmen wird auf fünf Jahre erhöht.
- Eine Streichung der zivilrechtlichen Haftung ist vorgesehen.
Die vorgeschlagenen Änderungen des Omnibus-Pakets sehen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahlreiche Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie entfallen würde. Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen.
3.3 Neuer ÖNACE-Code 2025
Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen. Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 1.1.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen. Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.
4. HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
Hier finden Sie eine Auswahl von für die Praxis relevanten VwGH-Judikaten des Jahres 2025 in Kurzform aufbereitet.
Einkommensteuerliche Auswirkung der COVID-Fixkostenzuschüsse
Die Fixkostenzuschüsse (FKZ 1 und FKZ 800.000) sind nicht einkommensteuerpflichtig. Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit den Fixkostenzuschüssen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sind bei der Gewinnermittlung die betroffenen Aufwendungen abgezogen worden, müssen die in der Transparenzdatenbank ausgewiesenen Fixkostenzuschüsse (mit Ausnahme des auf den Unternehmerlohn entfallenden Betrages) dem einkommensteuerpflichtigen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden.
Nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich unwirksam
Die Mutter hatte dem Sohn ein Miethaus geschenkt und sich den Fruchtgenuss daran zurückbehalten („Vorbehaltsfruchtgenuss“). Jahre später vereinbarte sie mit dem Sohn, dass sie ihm jährlich eine Zahlung für die Gebäudesubstanz-Abgeltung in Höhe der für das Gebäude anfallenden AfA leistet. Diese Zahlungen durfte die Mutter bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht absetzen, weil es an der Fremdüblichkeit fehlt: Dass sich jemand, der bereits ein gesichertes unentgeltliches Fruchtgenussrecht hat, nachträglich freiwillig zu Zahlungen für die Abgeltung der Substanz am Fruchtgenussgebäude verpflichtet, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Diese so genannte „AfA-Miete“ hätte zugleich mit der Fruchtgenussbestellung vereinbart werden müssen.
Erscheinungsdatum:
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