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Geförderte Bildungskarenz und Bildungszeit ab 2026

Aktuelle Neuerungen: Geförderte Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ab 2026

Mit Jahresbeginn 2026 soll eine umfassende Neuregelung der geförderten Bildungskarenz und Bildungsteilzeit in Kraft treten. Ziel ist es, die Wirksamkeit der bisherigen Fördermodelle zu verbessern und die Qualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gezielter zu fördern.

Wesentliche Änderungen:

  • Längere Mindestbeschäftigung: Voraussetzung für eine Bildungskarenz ist künftig ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zwölf Monaten (bisher sechs Monate).
  • Verbindliche Bildungsvereinbarung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen künftig die genaue Bildungsmaßnahme und den Zeitraum schriftlich festhalten.
  • Kein automatischer Rechtsanspruch: Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht erst nach positiver Prüfung durch das AMS.
  • Erweiterte AMS-Kriterien: Das AMS beurteilt künftig auch, ob die Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgversprechend ist.
  • Pflicht zur Bildungsberatung: Personen mit geringerer Qualifikation oder einem monatlichen Bruttoeinkommen unter rund 3.465 Euro (Grenzwert 2026) müssen vor Beginn der Maßnahme eine Bildungsberatung absolvieren.
  • Mindestumfang: Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkte (bei einem Studium) umfassen.
  • Einkommensabhängige Staffelung: Die Höhe des Weiterbildungsgeldes wird an das vorherige Einkommen gekoppelt, maximal sind 67 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens jedoch 4.500 Euro monatlich vorgesehen.
  • Pflichtzuschuss des Arbeitgebers: Unternehmen können künftig verpflichtet werden, bis zu 15 Prozent der AMS-Weiterbildungsbeihilfe beizusteuern.

Zielsetzung:

Mit den neuen Bestimmungen soll die Teilnahme an Weiterbildungen gezielter gefördert werden – insbesondere für Beschäftigte mit geringeren Qualifikationen. Gleichzeitig soll die Kombination aus staatlicher Förderung und betrieblicher Beteiligung die Praxisnähe und den Nutzen der Maßnahmen erhöhen.

Inkrafttreten:

Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten. Bis dahin gilt weiterhin die bestehende Regelung.

 

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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