Mitarbeiterprämie 2025
Mitarbeiterprämie 2025 – sozialversicherungsrechtliche Einstufung laut ÖGK
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) eine Klarstellung zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Mitarbeiterprämie 2025 veröffentlicht. Diese Information ist vor allem für Personalverrechnung und Lohnabrechnung von Bedeutung, da die Einordnung als Sonderzahlung oder laufender Bezug unterschiedliche Beitragsfolgen hat.
Ist die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung?
Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge, die in längeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (z. B. monatlich) gewährt werden. Eine Sonderzahlung liegt nur dann vor, wenn die Leistung nicht einmalig erfolgt und mit einer Wiederholung gerechnet werden kann.
Bei der Mitarbeiterprämie 2025 handelt es sich grundsätzlich um eine einmalige Zuwendung, die – ähnlich wie frühere Corona- oder Teuerungsprämien – aus betrieblichen oder sachlichen Gründen erfolgt. Wird vom Arbeitgeber allerdings eine regelmäßige Wiedergewährung (z. B. jährlich) in Aussicht gestellt, kann sie als Sonderzahlung gewertet werden.
Die Beurteilung ist daher im Einzelfall vorzunehmen.
Neue MitarbeiterInnen
Erhalten ArbeitnehmerInnen 2025 erstmals eine solche Prämie (z. B. weil sie im Vorjahr noch nicht beschäftigt waren), so kann auch hier eine Sonderzahlung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiterprämie grundsätzlich wiederkehrend aus sachlichen Gründen vorsieht – etwa für 2026 erneut.
Auszahlung in Teilbeträgen
Wird die Prämie auf mehrere Monate verteilt (z. B. 1.000 € in fünf Raten von August bis Dezember), bleibt der Charakter als Sonderzahlung bestehen, sofern die Zahlung einheitlich gewährt wird und nicht monatlich anfällt. Diese Auslegung stützt sich auf das VwGH-Erkenntnis vom 18. 02. 2004, 2001/08/0004.
Geringfügige Beschäftigung
Wird die Mitarbeiterprämie 2025 (z. B. 1.000 €) an eine geringfügig beschäftigte Person ausbezahlt und liegt eine Sonderzahlung vor, führt dies nicht zur Vollversicherung. Die Zahlung ist somit geringfügig abzurechnen.
Zusammenhang mit der Steuerbefreiung
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist unabhängig von der steuerlichen.
Auch wenn die steuerliche Befreiung (bis 1.000 €) nicht oder nur teilweise erfüllt ist,
ändert sich die SV-rechtliche Beurteilung nicht.
Mehrfache, nicht monatliche Auszahlung
Wenn der Arbeitgeber die Prämie beispielsweise mehrmals jährlich (z. B. im August, Oktober und Dezember 2025) gewährt und diese Intervalle im Voraus festgelegt sind, liegt eine Sonderzahlung vor, da die Auszahlung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen erfolgt. Eine schriftliche Vereinbarung über die Auszahlungstermine ist aus Beweisgründen empfehlenswert.
Achtung:
Eine echte Einmalzahlung bleibt kein Sonderzahlungsbezug, auch wenn sie in mehreren Teilen ausbezahlt wird.
Empfehlung der Kanzlei:
- Prüfen Sie, ob die Mitarbeiterprämie 2025 betriebliche Regelmäßigkeit erkennen lässt.
- Dokumentieren Sie die Absicht zur Wiederkehr (z. B. in einer Betriebsvereinbarung oder schriftlichen Mitteilung).
- In BMD: Bei Vorliegen einer Sonderzahlung – Abrechnung über das SZ-Schema; andernfalls als laufender Bezug.
- Bei geringfügig Beschäftigten bleibt die SV-Freiheit aufrecht, sofern die Prämie SZ-Charakter hat.
Quellen:
- ÖGK-Information vom 29. 07. 2025: „Mitarbeiterprämie 2025“ – gesundheitskasse.at
- WKO-Rundschreiben vom 28. 07. 2025: „Mitarbeiterprämie 2025 – Sozialversicherungliche Einstufung“ – wko.at/lohnverrechnung/mitarbeiterpraemie-2026
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.