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Tätigkeiten bei Vereinsfesten

Tätigkeiten bei Vereinsfesten 


Wird ein Vereinsfest (Blaulichtorganisationen, Sportvereine, kirchliche oder politische
Organisationen, Kellergassenfeste, etc.) geplant, wird stets nach tatkräftiger Unterstützung
und fleißigen Helfern und Helferinnen gesucht. Meist finden sich dann Vereinsmitglieder und
auch Familienangehörige von Vereinsmitgliedern, die bereit sind, bei der jeweiligen
Veranstaltung tätig zu werden. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, wie
solche Helfer und Helferinnen sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu beurteilen sind
und ob diese als Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen bei der Österreichischen
Gesundheitskasse angemeldet werden müssen.
Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt an Hand der getroffenen
Vereinbarung und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Bei der Frage, ob ein
Dienstverhältnis vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung. Die
nachstehenden Erläuterungen dienen als Orientierungshilfe.
Entschädigung für die Leistungen
Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob
diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine
Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld aber auch ein
Sachbezug sein. Speisen und Getränke, die während der gegenständlichen Tätigkeit
konsumiert werden, sind nicht als solche Sachbezüge zu verstehen (d.h. keine Steuer- und
Sozialversicherungspflicht). Wird dem Helfer bzw. der Helferin eine entsprechende
Entschädigung gewährt, ist dieser bzw. diese jedenfalls bei der Österreichischen
Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin
(gegebenenfalls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) anzumelden. Zudem ist in
diesem Fall Steuerpflicht gegeben.
Erhält der Helfer bzw. die Helferin tatsächlich keine Entlohnung für seine bzw. ihre Leistung,
wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder
Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige,
freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zum
Veranstalter erbracht werden. Das bedeutet, solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung
zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich
unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine
Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse erforderlich. Zudem ist keine
Steuerpflicht gegeben.
ACHTUNG: Trinkgelder gelten dann nicht als Entgelt im
sozialversicherungsrechtlichen Sinn, wenn sie direkt in die Vereinskasse fließen und
nicht dem Helfer bzw. der Helferin als Gegenleistung verbleiben.

10-ÖGK 32/43 01.01.2020
 


Leistungen von Vereinsmitgliedern und Familienangehörigen:
Der Grundsatz, dass ein Entgeltbezug Pflichtversicherung sowie Steuerpflicht begründet, gilt
grundsätzlich für alle Helfer und Helferinnen.
Vereinsmitglieder:
Bei den Vereinsmitgliedern wird aber vermutet, dass sie freiwillige und unentgeltliche
Tätigkeiten bei von ihrem Verein veranstalteten Festen leisten. In diesen Fällen ist eine
Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse nicht erforderlich. Zudem ist keine
Steuerpflicht gegeben.
Familienangehörige und Verwandte von Vereinsmitgliedern:
Helfen diese Personen bei Vereinsfesten mit, gilt die Vermutung, dass von einem
Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch auszugehen ist. Werden jedoch auch diese Helfer und
Helferinnen freiwillig und unentgeltlich tätig, ist nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses
auszugehen.
TIPP: Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu
dokumentieren, sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung (ggf. Formblatt)
erfolgen. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt allerdings nicht
automatisch zu einem Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
ACHTUNG: Stehen Personen bereits in einem Dienstverhältnis zum Verein, kann
eine Tätigkeit bei einem Vereinsfest, wenn sie freiwillig, nicht während der Arbeitszeit
und natürlich unentgeltlich erbracht wird und es sich nicht um die gleiche Tätigkeit
handelt, (z.B. Beschäftigung als Kellner oder Kellnerin in der Vereinskantine und als
Schankhilfe beim Vereinsfest) auch ohne Entgeltzahlung und Beitragsleistung
erfolgen.

 

Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei
Vereinsfesten:

Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei derartigen Vereinsfesten eingebunden, ändert
sich nichts für Helfer und Helferinnen von Vereinen. D.h., werden diese für den Verein tätig,
ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis
auszugehen. Werden die Helfer und Helferinnen allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig,
ist grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen. In letzterem Fall sind diese
Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen vom Gastronomiebetrieb bei der Österreichischen
Gesundheitskasse anzumelden, sofern diese Personen nicht ohnehin bereits beim
Gastronomiebetrieb in einem Dienstverhältnis stehen.
BEISPIEL: Ein Gastronom wird für ein Vereinsfest hinzugezogen. Der Gastronom
übernimmt mit seinen beiden Angestellten den Ausschank. Gleichzeitig werden
Vereinsmitglieder im Rahmen von Serviertätigkeiten unentgeltlich für den Verein tätig.
Bei den beiden Angestellten liegt ein Dienstverhältnis zum Gastronomen vor. Bei den
Vereinsmitgliedern ist von keinem Dienstverhältnis auszugehen.
Sollten Sie Fragen zur Beschäftigung bei Vereinen haben oder eine
sozialversicherungsrechtliche Einschätzung Ihrer Situation wünschen, steht Ihnen
Ihre Österreichische Gesundheitskasse gerne zur Verfügung. 10-ÖGK 32/43 01.01.2020

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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