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Barzahlungsverbot im Baugewerbe

Barzahlungsverbot im Baugewerbe

 

Zur Erhöhung der Transparenz im Baugewerbe wurde bereits 2016 der Vorsteuerabzug bei Barzahlung einer Leistung über € 500,00 untersagt. Dies betrifft vor allem die Leistungen von Subunternehmen. Wird dennoch bar bezahlt, darf die Ausgabe auch nicht gewinnmindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Es gibt kein Finanzstrafverfahren, führt aber im Falle einer Prüfung zu Steuernachzahlungen.

Bei der Barauszahlung von Löhnen im Baugewerbe gibt es ebenfalls die Grenze von € 500,00, sofern der Arbeitnehmer ein Girokonto besitzt (kann auch ein Bankkonto im Ausland sein). Durch die EU-Richtlinie, die jeden Konsumenten das Recht auf ein Girokonto zusagt, führt diese Regelung faktisch zu einem Barzahlungsverbot. Damit soll vor allem die Schwarzarbeit im Baugewerbe eingedämmt werden. Die Barzahlung von Löhnen im Baugewerbe ist strafbar (Finanzordnungswidrigkeit), das kann sowohl für den Auszahlenden als auch den Annehmer zu einer Strafe in der Höhe bis zu € 5.000,00 führen.

Aufgrund dieser Sachverhalte sollte gerade im Baugewerbe auf eine Barzahlung verzichtet werden.

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