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Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmerregelung

 

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer automatisch Kleinunternehmer, sofern die Umsatzgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt ab 2025 € 55.000,00 brutto im Jahr und darf um 10 % überschritten werden. Nicht eingerechnet werden z.B. der Verkauf von Anlagegütern, steuerbefreite Umsätze und Reverse Charge Umsätze.

 

Es kann ein freiwilliger Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung abgegeben werden. Das ist sinnvoll, wenn hohe Vorsteuerbeträge anfallen oder die Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigt sind. Der Verzicht muss mit einer Optionserklärung schriftlich beim Finanzamt eingebracht werden, ist für 5 Jahre bindend und in den Grunddaten im FINON ersichtlich (Regelbesteuerungsantrag).

Eine automatische Rückkehr zum Kleinunternehmer ist nicht möglich. Wenn der Unternehmer nach 5 (oder mehr) Jahren wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren will, muss der Regelbesteuerungs-antrag schriftlich widerrufen werden. Dies kann im FINON unter „Sonstigen Anträgen“ formlos eingebracht werden. Ein eigenes Formular dafür gibt es nicht. Der Antrag muss bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats des Jahres (31.01.) beim Finanzamt vorliegen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 

  • Name des Unternehmers/Firma
  • Steuernummer /wenn vorhanden: UID-Nummer
  • Adresse
  • Jahr ab dem die Kleinunternehmerregelung (wieder) gelten soll

 

Üblicherweise gibt es keine Bestätigung durch das Finanzamt, es wird das U-Signal geändert.

 

Wichtig für den Kleinunternehmer ist auch, dass auf den Rechnungen auf die Kleinunternehmer-Eigenschaft hingewiesen wird – auch auf Kassenbons darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Dies ist insbesondere bei einer Rückkehr aus der Regelbesteuerung zu beachten. Der Text auf der Rechnung ist frei wählbar – zulässig sind unter anderem folgende Formulierungen:

 

  • Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet
  • Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UstG)
  • Keine Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung

 

Es darf keine Steuer angeführt oder ausgewiesen werden, da dies zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung führen würde.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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